Zum anderen rügen sie, die Vorinstanz sei auf diverse Einsprachepunkte nur oberflächlich oder gar nicht eingegangen. Als Beispiel nennen die Beschwerdeführenden folgende Einsprachepunkte, die die Vorinstanz nicht behandelt habe: Auswirkungen auf die Gesundheit, Nicht-Beachtung der unterschiedlichen Anlagegrenzwerte, Verletzung des Vorsorgeprinzips, die fehlende Messbarkeit des 1400 MHz-Bandes und die Unterschiede der Mobilfunkstandards. Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, es sei völlig unklar, von welchen Messmethoden im angefochtenen Entscheid die Rede sei und inwiefern diese von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle bestätigt worden sei.