a) Die Beschwerdeführenden rügen eine doppelte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie bringen zum einen vor, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid auf die Beweismittel, die sie zusammen mit der Einsprache eingereicht haben, nicht eingegangen. Zum anderen rügen sie, die Vorinstanz sei auf diverse Einsprachepunkte nur oberflächlich oder gar nicht eingegangen.