f) Im vorliegenden Fall ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten und der Stellungnahme vom 15. Januar 2021 des AUE. Mit Blick auf die sich hier stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen ist auch nicht ersichtlich, was der beantragte Beizug der Dokumente bzw. die beantragte Einholung von weiteren Amtsberichten oder Gutachten an zusätzlichem Erkenntnisgewinn bringen würde (vgl. dazu auch Erwägungen 7c und 8d). Auf die beantragten Beweismassnahmen kann daher verzichtet werden; die diesbezüglichen Verfah- rens- bzw. Beweisanträge (vgl. Ziffern 1 bis 3) werden abgewiesen. 4. Rechtliches Gehör