Auf das Feststellungsbegehren kann daher nicht eingetreten werden. Vermutlich zielt das Feststellungsbegehren auf eine konkrete Normenkontrolle ab und entspricht somit inhaltlich den Hauptbegehren (Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Baugesuchs). Auf die Thematik, ob das Vorhaben mit Ziffer 63 Anhang 1 aNISV vereinbar ist, wird in der Erwägung 5 eingegangen. 18 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.; BVR 2010 S. 337 E. 3.2.