d) Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziffer 63 der NISV in der Fassung vom 1. Juni 2019 festzustellen (vgl. Ziffer 4 des Rechtsbegehrens). Bei diesem Antrag handelt es sich um ein reines Feststellungsbegehren. Solche sind nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn kein leistungsverpflichtendes oder rechtsgestaltendes Begehren gestellt werden kann.18 Hier kann die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Erteilung des Bauabschlags beantragt werden, weshalb kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Auf das Feststellungsbegehren kann daher nicht eingetreten werden.