b) Aus dem Standortdatenblatt vom 23. Januar 2020 (Revision: 2.0) folgt weiter, dass keine Nutzung eines Korrekturfaktors beantragt ist. Der geplante Antennentyp «AOC4518R8v06» weist zudem weniger als acht Subarrays auf, weswegen die Nutzung eines Korrekturfaktors ausgeschlossen ist, auch wenn sich die fraglichen Sendeantennen teilweise adaptiv betreiben lassen (vgl. Ziffer 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV). Die Thematik des Korrekturfaktors ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde den Korrekturfaktor thematisieren, ist darauf nicht näher einzugehen.