Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle Beschwerdeführenden ihre Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachweisen müssten. Da die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 gegeben ist, tritt die BVD grundsätzlich auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kollektivbeschwerde ein (Art. 40 Abs. 1 BauG und Art. 32 Abs. 2 VRPG11). 2. Immissionsrechtliche Vorschriften