H.________weg 1 in Kappelen. Dieser Ort ist rund 1500 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Damit liegt zumindest die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 innerhalb des Einspracheperimeters von 1584 m. Deren Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. Unter diesen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die übrigen Beschwerdeführenden einsprache- und damit auch beschwerdeberechtigt sind. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle Beschwerdeführenden ihre Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachweisen müssten.