Nachdem sich die Beschwerdeführenden zum Bundesgerichtsurteil nicht äusserten, kündigte das Rechtsamt den Beschwerdeentscheid an. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. 5. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten sowie die Stellungnahme des AUE wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen