der Beschwerdeführenden ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Die geplante Anlage erfülle die Bestimmungen der NISV und sei daher aus ihrer Sicht bewilligungsfähig. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde inklusive der Eventual- und Verfahrensanträge, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2021 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, es beabsichtige das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 vorliege.