Ausserdem bringen die Beschwerdeführenden vor, für adaptive Antennen existiere weder ein rechtsgenügliches Qualitätssicherungssystem (QS-System) noch bestehe für adaptive Antennen ein taugliches Messverfahren. Schliesslich vertreten die Beschwerdeführenden die Auffassung, adaptive Antennen würden erhöhte gesundheitliche Risiken bergen, weshalb der aktuell festgelegte Vorsorgewert bzw. die Anlagegrenzwerte der NISV2 mit dem Vorsorgeprinzip nicht mehr vereinbar seien. Der angefochtene Entscheid verletze daher das in Art. 11 USG3 und Art. 74 BV4 verankerte Vorsorgeprinzip.