In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der Sache kritisieren die Beschwerdeführenden, die adaptiven Antennen hätten nicht wie konventionelle Antennen nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt werden dürfen. Weiter sind sie der Meinung, die Anlage überschreite mit der geplanten Änderung in den Liegenschaften, die im Standortdatenblatt aufgeführt sind, wahrscheinlich den Anlagegrenzwert. Ausserdem bringen die Beschwerdeführenden vor, für adaptive Antennen existiere weder ein rechtsgenügliches Qualitätssicherungssystem (QS-System) noch bestehe für adaptive Antennen ein taugliches Messverfahren.