1. Der Entscheid vom 06.11.2020 des Regierungsstatthalteramts Seeland sei aufzuheben. 2. Das Baugesuch sei abzuweisen. 3. Das Verfahren sei eventualiter zur vollständigen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. 4. Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 der NISV sei festzustellen. 5. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis die Vollzugsempfehlung vorliegt bzw. bis die massgeblichen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet sind und ein auditiertes Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen. (…)