3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 2341.40 zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin E.________, eingeschrieben - H.________, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Leubringen/Evilard, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).