e) Damit steht fest, dass auf die Beschwerde mangels schutzwürdigem Interesse und aufgrund fehlender Begründung nicht eingetreten werden kann. 2. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10).