Auch mit dem neu versehenen Datum vom 18. März 2020 stammt die Mängelliste gemäss Beilage 4 aus der Zeit vor dem bewilligten Baugesuch vom 27. März 2020. Weder ausdrücklich noch sinngemäss macht er geltend, dass aufgrund dieser angeblichen Mängel die angefochtene Baubewilligung zu Unrecht erteilt worden wäre. Vielmehr behält er sich einzig vor, gegen diese Mängel mittels Klage beim zuständigen Gericht vorzugehen. Die Anforderungen an die Begründung im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Baubewilligung vom 6. November 2020 erfüllt er damit ebenfalls nicht, soweit er sich mit diesen Mängellisten überhaupt gegen die angefochtene Baubewilligung wehren wollte.