d) Gleiches gilt für allfällige Einwände, welche der Beschwerdeführer mittels Einreichung von zwei Mängellisten (vom 15. Mai 2018 und vom 14. März 2017) geltend macht. Vorab ist zweifelhaft, ob es sich dabei überhaupt um eine Rüge gegen die erteilte Baubewilligung handelt, erwähnt er doch diese angeblichen Mängel gemäss den Listen in den Ausführungen seiner Beschwerde mit keinem Wort. Jedenfalls fehlt es auch diesbezüglich an einer Begründung. Das blosse Einreichen dieser Mängellisten als Beilage und ohne jegliche Bezugnahme in der Beschwerde vermag keine genügende Begründung darzustellen.