3.2.3) auf diesen Einwand ein und begründete dabei, wieso dem Einwand nicht gefolgt werden kann. Dennoch unterliess es der Beschwerdeführer, sich wenigstens in minimaler Form mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Er wiederholte seinen Einwand lediglich, ohne diesen zu begründen. Es lässt sich daraus nicht einmal sinngemäss schliessen, weshalb diese Parteibezeichnung unrichtig sein soll bzw. weshalb für das hier strittige Baugesuch anstelle der im angefochtenen Entscheid verwendeten Bauherrenbezeichnung «D.________, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten A.________» die Bezeichnung «B.________, bestehend aus D._____