Allerdings fehlt es an einer genügenden Begründung. So weist der Beschwerdeführer lediglich darauf hin, dass der Hauptakteur der betreffenden Überbauung Herr A.________ sei, begründet aber mit keinem Wort, wieso die Bauherrenbezeichnung «D.________» (mit Herr A.________ als einzelzeichnungsberechtigten Präsident) falsch sein soll. Nachdem der Beschwerdeführer diese Rüge bereits in seiner Einsprache vom 14. Juli 2020 vorbrachte, ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Ziff. 3.2.3) auf diesen Einwand ein und begründete dabei, wieso dem Einwand nicht gefolgt werden kann.