Andererseits vermag der Beschwerdeführer die Mindestvorgaben von Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht zu erfüllen. Bereits fraglich ist, ob die Beschwerde einen genügenden Antrag enthält. So bittet der Beschwerdeführer lediglich um Kenntnisnahme. Allerdings führt er auch aus, dass er den Entscheid zurückweisen müsse, was – in Anbetracht der geringen Anforderungen bei Laieneingaben – als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids interpretiert werden kann. Allerdings fehlt es an einer genügenden Begründung.