Auf diese Rüge kann aus zwei Gründen nicht eingetreten werden. So fehlt es dem Beschwerdeführer hierzu einerseits an einem praktischen Nutzen und damit an einem eigenen schutzwürdigen Interesse. Selbst wenn sein Einwand berechtigt wäre, würde dies einzig dazu führen, dass die Parteibezeichnung angepasst werden müsste. Ein bloss allgemeines ideelles Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts stellt kein schützenswertes Interesse dar. Dabei gilt es auch zu beachten, dass es sich vorliegend um eine Baubewilligung und damit (primär) um die Einräumung eines Rechts geht, und nicht um eine Verpflichtung wie etwa die Anordnung einer