a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer der auf der Parzelle Leubringen/Evilard Grundbuchblatt Nr. J.________ erbauten Mehrfamilienhäuser. Seine Einsprache wurde abgewiesen. Er ist daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert.