Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 fragte das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, den Beschwerdeführer, ob er mit seinem als Einsprache bezeichneten Schreiben, mit welchem er bloss um Kenntnisnahme bitte, eine Beschwerde habe einreichen wollen. Am 14. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer dieselbe Eingabe nochmals ein, wobei er einzig das Wort «Einsprache» durch das Wort «Beschwerde» ersetzte. Damit brachte er seinen Willen zur Beschwerdeführung klar zum Ausdruck.