2. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2020 «Einsprache» bei der BVD ein. Er führt aus, er müsse den Bauentscheid zurückzuweisen. Die Bauherrenbezeichnung müsse gemäss Entscheid der BVD vom 2. Juli 2020 aufgeführt werden. Er wolle darauf hinweisen, dass der Hauptakteur der betreffenden Überbauung Herr A.________ sei. Er bitte um Kenntnisnahme. Als Beilage reichte er zudem zwei Mängellisten vom 15. Mai 2018 und vom 14. März 2017 ein.