Nachdem die BVE mit Entscheid vom 2. Juli 2019 (BVE 120/2019/18) die Baubewilligungspflicht der bereits realisierten, vom ursprünglich bewilligten Umgebungsgestaltungsplan abweichenden Umgebungsgestaltung feststellte, bewilligte die Gemeinde mit Bauentscheid vom 6. November 2020 das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdegegnerin und von Herrn A.________ vom 27. März 2020 für diese Umgebungsgestaltung unter Abweisung der Einsprache des Beschwerdeführers.