Im vorliegenden Fall führten mehrere Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, welche die Beschwerdeführenden logischerweise nicht gerügt haben (fehlende Zustimmungserklärungen, kein hängiges Baugesuch).22 Die Beschwerdeführenden gelten daher nicht als vollständig obsiegend. Die Gemeinde hat die Beschwerdeführenden vor Erlass der Verfügung jedoch nicht erneut auf die formellen Mängel des Gesuchs hingewiesen (vgl. Art. 18 BewD). Die Umstände rechtfertigen es, den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG).