a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall führten mehrere Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, welche die Beschwerdeführenden logischerweise nicht gerügt haben (fehlende Zustimmungserklärungen, kein hängiges Baugesuch).22