Hinzuweisen bleibt, dass mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung noch nicht darüber entschieden ist, ob die Stockwerkeinheit Nr. F.________-14 vom Zweckentfremdungsverbot befreit werden kann oder nicht. Es steht den Beschwerdeführenden frei, für die Befreiung ihrer Stockwerkeinheit vom Zweckentfremdungsverbot ein Baugesuch einzureichen, das den obgenannten Anforderungen entspricht, und die Zustimmungserklärung der anderen Stockwerkeigentümer beizubringen. Bei 18 So im Fall VGE 2017/215 vom 12. April 2018, wo ein Stockwerkeigentümer reglementarisch ermächtigt war, die