Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass ein Baugesuch hängig war, über das die Gemeinde entscheiden konnte. Eine Rückweisung der vorliegenden Sache zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens fällt damit ausser Betracht. Die angefochtene Verfügung ist von Amtes wegen aufzuheben (Art. 40 VRPG). Hinzuweisen bleibt, dass mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung noch nicht darüber entschieden ist, ob die Stockwerkeinheit Nr. F.________-14 vom Zweckentfremdungsverbot befreit werden kann oder nicht.