Sie teilte den Beschwerdeführenden mit, dass diese Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit einem Situationsplan und den Grundrissplänen ihrer Wohnung sowie der abzutauschenden Wohnung einzureichen seien.19 Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge kein Baugesuch ein. Im vorliegenden Fall entsprechen weder das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 5. Januar 2011 noch die in den Schreiben vom 4. August 2020 und 14. Oktober 2020 beantragte Befreiung von der Nutzungseinschränkung den formellen Anforderungen an ein Baugesuch. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass ein Baugesuch hängig war, über das die Gemeinde entscheiden konnte.