c) Weiteres kommt hinzu. Ein Baugesuch muss auf den amtlichen Formularen samt Situationsplan und allfälligen Projektplänen eingereicht werden und den Anforderungen von Art. 10 ff. BewD entsprechen. Für unbedeutende Vorhaben kann die Gemeinde Erleichterungen gewähren (Art. 15 BewD). Nach Eingang des Gesuchs vom 5. Januar 2011 («Gesuch auf Ferienwohnungs-Status») teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden am 10. Januar 2011 mit, der Erstwohnungsanteil (gemeint wohl: Zweitwohnungsanteil) sei ausgeschöpft, es bestehe nur die Möglichkeit eines Abtauschs, was allerdings das Einverständnis sämtlicher Stockwerkeigentümer bedinge.