Dem Gesuch der Beschwerdeführenden steht ein fremdrechtliches Hindernis entgegen. Sie haben daher kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Gesuchs. Vielmehr ist es Sache der Gesamtheit der Stockwerkeigentümer (und nicht der Behörden) zu bestimmen, wie die Zuteilung der Zweitwohnungsfläche im Rahmen der zulässigen Quote von 40 % BGF erfolgen soll. Die anderen Stockwerkeigentümer müssen der Befreiung einer Stockwerkeinheit zustimmen und das Baugesuch mitunterzeichnen oder eine entsprechende Erklärung abgeben. Bei den Baugesuchen für die Befreiung der Stockwerkeinheiten Nrn. F.________-5 und F.________-10 lagen Zustimmungserklärungen denn auch vor.