Der Stockwerkeigentümer hat ein ausschliessliches Nutzungsrecht an den in seinem Sonderrecht stehenden Räumen. Nutzungsbeschränkungen beim Sonderrecht können sich aber aus der Nutzungs- und Verwaltungsordnung, aufgrund des Nutzungszweckes des gemeinschaftlichen Grundstücks oder darauf lastender Dienstbarkeiten zugunsten Dritter ergeben.17 Vorliegend ergibt sich die Nutzungseinschränkung sowohl aus der Baubewilligung von 1986 als auch aus der auf dem Stammgrundstück eingetragenen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde (siehe Erwägung 1 c).