712a Abs. 2 ZGB ist jeder Stockwerkeigentümer in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, solange er nicht die anderen Stockwerkeigentümer in der Ausübung des gleichen Rechts beeinträchtigt oder die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in irgendeiner Weise beschädigt (Art. 712a Abs. 2 ZGB). Der Stockwerkeigentümer hat ein ausschliessliches Nutzungsrecht an den in seinem Sonderrecht stehenden Räumen.