b) Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist nicht die Sache selber, sondern die Ausübung des Eigentums daran nach Quoten oder Bruchteilen geteilt (vgl. Art. 646 ZGB). Daran ändert auch die Ausgestaltung als Stockwerkeigentum nichts. Die Besonderheit von Stockwerkeigentum liegt darin, dass mit jedem Miteigentumsanteil untrennnbar ein Sonderrecht verbunden ist, bestimmte abgeschlossene Teile des Gebäudes ausschliesslich zu nutzen. Das Eigentumsrecht jedes Miteigentümers bezieht sich dennoch auf das ganze Grundstück.16 Gemäss Art. 712a Abs. 2