Das kann etwa dann zutreffen, wenn die betreffenden Stockwerkeigentümer ein Bauvorhaben ausführen wollen, das nur ihr Sonderrecht betrifft. Von einem schutzwürdigen Interesse an der Durchführung des Verfahrens kann demgegenüber dann nicht gesprochen werden, wenn ein fremdrechtliches Hindernis das Bauvorhaben offensichtlich verhindert oder wenn die Realisierung des Bauvorhabens mangels fremdrechtlicher Voraussetzung völlig ungewiss ist. Auf ein Baugesuch darf hingegen eingetreten werden, wenn aus nachvollziehbaren Gründen glaubhaft erscheint, dass die gesuchstellende Person aus zivilrechtlicher Sicht berechtigt ist, alleine über das entsprechende Vorhaben zu befinden.15