a) Die Grundeigentümer müssen das Baugesuch unterzeichnen (vgl. Art. 10 Abs. 2 BewD14). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann bei gemeinschaftlichem oder fremdem Grundeigentum auf die Mitunterzeichnung durch die anderen Grundeigentümer verzichtet werden, wenn die gesuchstellende Person ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat. Das kann etwa dann zutreffen, wenn die betreffenden Stockwerkeigentümer ein Bauvorhaben ausführen wollen, das nur ihr Sonderrecht betrifft.