Die anderen bestehenden Umnutzungen sind offenbar unbewilligt. Bevor eine Bereinigung der Anmerkungen des Zweckentfremdungsverbots (resp. eine Befreiung) auf den Grundbuchblättern der jeweiligen Stockwerkeinheiten erfolgen kann, besteht in baupolizeilicher Hinsicht Handlungsbedarf. 3. Gesuch der Beschwerdeführenden