Der Umstand, dass die Gemeinde gewisse Stockwerkeinheiten seit Jahren als Zweitwohnung «anerkennt» und im Erstwohnungsverzeichnis der Gemeinde entsprechend als nicht dem EWAP unterstehend aufführt, vermag keine Baubewilligung zu ersetzen. Eine solche «Anerkennung» kann den Beschwerdeführenden oder anderen Stockwerkeigentümern nicht entgegengehalten werden. Für eine rechtswirksame Befreiung vom Zweckentfremdungsverbot bedarf es eines formellen Baugesuchs und eines Bauentscheids durch die zuständige Behörde der Gemeinde. Dies ist bislang lediglich bei zwei Stockwerkeinheiten erfolgt. Die anderen bestehenden Umnutzungen sind offenbar unbewilligt.