ausgenommen sind inzwischen nur die zwei rechtswirksam vom Zweckentfremdungsverbot befreiten Stockwerkeinheiten Nr. F.________-5 und F.________-10. Keine Stockwerkeigentümerschafft ist daher berechtigt, ihre Stockwerkeinheit von sich aus zu 100 % als Zweitwohnung zu nutzen. Eine Umnutzung kann nur im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erfolgen. Der Umstand, dass die Gemeinde gewisse Stockwerkeinheiten seit Jahren als Zweitwohnung «anerkennt» und im Erstwohnungsverzeichnis der Gemeinde entsprechend als nicht dem EWAP unterstehend aufführt, vermag keine Baubewilligung zu ersetzen.