Die Nutzungseinschränkung ist auf der Stammparzelle Sigriswil Gbbl. Nr. F.________ eingetragen, welche in qualifiziertes Miteigentum (Stockwerkeigentum) aufgeteilt ist (vgl. Art. 646 und Art. 712a ZGB13). Die Nutzungseinschränkung lastet somit auf dem gemeinschaftlichen Eigentum. Mit anderen Worten beschlägt die Nutzungseinschränkung von maximal 40 % BGF Zweitwohnungsnutzung respektive mindestens 60 % BGF Erstwohnungsnutzung die gesamte Überbauung, mithin jede einzelne Stockwerkeinheit gleichermassen. Nichts anderes ergibt sich aus der Baubewilligung von 1986: die darin verfügte Nutzungseinschränkung betrifft die drei Gebäude gesamthaft. Davon