c) Die Mehrfamilienhäuser auf Parzelle Nr. F.________ wurden in Stockwerkeigentum aufgeteilt. In der Baubewilligung von 1986 wurde lediglich verfügt, dass maximal 40 % der Bruttogeschossfläche als Zweitwohnungen genutzt werden dürfen, ohne diese Wohnungen zu bezeichnen. Auch im damaligen Baugesuch ist nicht definiert, wo sich die 40 % Bruttogeschossfläche befinden, die als Zweitwohnung genutzt werden können. Im Jahr 2007 bewilligte der Regierungsstatthalter von Thun zwei Baugesuche um Befreiung vom Zweckentfremdungsverbot, und zwar bei den Stockwerkeinheiten Nrn. F.________-511 und F.________-1012.