b) Gemäss Art. 1a Abs. 1 BauG erfordern alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die sich auf Raum, Umwelt und die Nutzungsordnung auswirken können, eine Baubewilligung. Baubewilligungspflichtig sind auch wesentliche Änderungen, einschliesslich die Zweckänderung von Bauten (Art. 1a Abs. 2 BauG). Die Befreiung einer Stockwerkeinheit von der Nutzungseinschränkung bzw. vom Zweckentfremdungsverbot betrifft die im Bauentscheid festgelegte zulässige Nutzung und stellt daher eine baubewilligungspflichtige Änderung dar.10