Vom Zweckentfremdungsverbot befreit seien die Stockwerkeinheiten F.________-2, F.________-5, F.________-10, F.________-12, F.________-13 und F.________-15. Es bestehe kein Raum mehr, weitere Flächen vom Zweckentfremdungsverbot zu befreien. Mit diesem Verzeichnis und der Anmerkung des Zweckentfremdungsverbots auf der Stammparzelle herrsche jederzeit Klarheit, welche Stockwerkeinheit dem Zweckentfremdungsverbot unterstehe.