Die Gemeinde bringt dagegen vor, das auf der Stammparzelle lastende Zweckentfremdungsverbot betreffe alle Stockwerkeinheiten, soweit sie nicht ausdrücklich befreit seien. Die Eintragung auf dem Stammgrundstück schaffe aber nicht Klarheit, was dies für die einzelne Stockwerkeinheit bedeute, weshalb der Regierungsstatthalter auf Antrag der Gemeinde eine Bereinigung vornehme. Die Gemeinde führe ein öffentliches Verzeichnis mit den mit einem Zweckentfremdungsverbot belegten Wohnungen. Vom Zweckentfremdungsverbot befreit seien die Stockwerkeinheiten F.________-2, F.________-5, F.________-10, F.________-12, F.________-13 und F.________-15.