d) Die Beschwerdeführenden, deren Gesuch abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Erstwohnungsanteil a) Die Beschwerdeführenden rügen, die EWAP-Liste der Gemeinde sei nicht korrekt; die Gemeinde trage beliebig Wohnungen als Zweitwohnungen ein oder lösche diese. Nur zwei 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 6 Baureglement 2016 der Gemeinde Sigriswil, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung bewilligt am 12. Februar