Er ist vor Baubeginn im Grundbuch einzutragen.» Indem der Inhalt der Nutzungseinschränkung bei den Auflagen des Bauentscheids genannt und der Dienstbarkeitsvertrag zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt wurde, wurde die Nutzungseinschränkung auch öffentlich-rechtlich, d.h. baurechtlich verbindlich. Die zulässige Nutzung der drei Mehrfamilienhäuser wurde demnach im Bauentscheid verbindlich festgelegt (vgl. Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Bst. b BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.