Die Nutzungseinschränkung wurde in der Baubewilligung vom 23. September 1986 für die drei Mehrfamilienhäuser denn auch verbindlich erklärt.9 Unter dem Titel Auflagen und Bedingungen ist der Inhalt der Dienstbarkeit wie folgt wiedergegeben: «(…) zwischen der Einwohnergemeinde Sigriswil und der Bauherrschaft [wurde] ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, der die jeweiligen Eigentümer verpflichtet zu unterlassen, in den zu erstellenden Gebäuden mehr als 40 % der Bruttogeschossfläche als Zweitwohnung benutzen zu lassen.» Dazu ist in der Baubewilligung festgehalten: «Dieser Dienstbarkeitsvertrag bildet Bestandteil dieser Baubewilligung. Er ist vor Baubeginn im Grundbuch einzutragen.»