c) Die mittels Dienstbarkeit sichergestellte Nutzungseinschränkung bildete Voraussetzung dafür, dass die Baubewilligung für die Überbauung der Parzelle Nr. F.________ trotz Erlass der Planungszone erteilt werden konnte. Die Nutzungseinschränkung wurde in der Baubewilligung vom 23. September 1986 für die drei Mehrfamilienhäuser denn auch verbindlich erklärt.9