_ wurde die Erstwohnungsanteilspflicht bereits im Jahr 1986, das heisst vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung im GBR, als Personaldienstbarkeit zugunsten der Gemeinde vereinbart.8 Es ist fraglich, kann hier jedoch offen bleiben, ob es sich bei diesem Dienstbarkeitsvertrag um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt, denn die Gemeinde tat dies in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rechtsgültigkeit des Dienstbarkeitsvertrags und des entsprechenden Grundbucheintrags richtet, ist die BVD ohnehin nicht zuständig. Insofern kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.